Aufgaben des Krebsregisters

Aufgaben des Krebsregisters

Das Krebsregister SH nimmt die Aufgaben der epidemiologischen sowie der klinischen Krebsregistrierung nach dem Landeskrebsregistergesetz sowie nach § 65 c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wahr. Im Einzelnen sind dies gemäß § 1 Absatz 3 Krebsregistergesetz insbesondere:

  1. die personenbezogene Erfassung aller in Schleswig-Holstein stationär und ambulant versorgter Patientinnen und Patienten (mit bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils geltenden Fassung).
  2. die Auswertung der erfassten klinisch-epidemiologischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Meldestellen und die Meldestellen zertifizierenden Einrichtungen sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,
  3. den Datenaustausch mit anderen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Wohnsitz und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
  4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung, sowie die Mitarbeit bei regionalen Qualitätskonferenzen durch standardisierte und spezifische Auswertungen,
  5. die Beteiligung an der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich der Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesauschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Empfänger
  6. die Überprüfung der erfassten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit; Hinwirken auf eine kontinuierliche Verbesserung der Datenqualität,
  7. die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,
  8. die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG)
  9. die Mitwirkung an dem Datenabgleich im Rahmen der organisierten Früherkennungsprogramme nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB V
  10. die Bereitstellung und Übermittlung notwendiger Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung und der wissenschaftlichen Forschung, wobei die datenschutzrechtlichen Regeln zur Datenverarbeitung zu Forschungszwecken unberührt bleiben,
  11. die statistisch-epidemiologische Auswertung des Auftretens, der Behandlung, der Versorgung und des Verlaufs sowie die diesbezüglichen zeitlichen Entwicklungen der meldepflichtigen Erkrankungen,
  12. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten als Grundlage der Gesundheitsplanung,
  13. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen,
  14. die Mitwirkung bei der Durchführung und Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz.