Krebsregistergesetz Schleswig-Holstein
Das aktuelle Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Krebsregistergesetz – KRG SH) wurde im Jahr 2022 mit einem Änderungsgesetz aktualisiert und trat am 15.12.2022 in Kraft. Es ersetzt die Fassung vom 4. November 2015 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2126-13, 26. Mai 2016 in Kraft, davor 15. Mai 2006).
Das Krebsregistergesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung der personen- und krankheitsbezogenen Daten über das Auftreten, die Behandlung, den Verlauf von Krebserkranungen bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD).
Das Gesetz schreibt zudem fest, dass das Krebsregister SH die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung nach § 65 c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wahrnimmt.
Das Krebsregistergesetz ist wie alle Gesetze des Landes mit dem ULD, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, abgestimmt. Das Krebsregister ist zum einen vom ULD geprüft worden und steht zum zweiten in regelmäßigem Kontakt mit dem ULD, um die Anforderungen des Datenschutzes ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Für besondere Datennutzungen ist zudem per Gesetz das Benehmen mit dem ULD herzustellen (z.B. § 7, 1 Nr. 9).