Gesetzliche Grundlagen

Krebsregistergesetz Schleswig-Holstein

Das Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Krebsregistergesetz – KRG SH), vom 4. November 2015 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2126-13) trat am 26. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig wurde das Landeskrebsregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78) aufgehoben.

Das Krebsregistergesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung der personen- und krankheitsbezogenen Daten über das Auftreten, die Behandlung, den Verlauf von Krebserkrankungen bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD).

Das Gesetz schreibt zudem fest, dass das Krebsregister SH die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung nach § 65 c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wahrnimmt.

Am 15. Dezember 2022 ist eine Novelle des Krebsregistergesetzes in Kraft getreten. Die Neufassung war v.a. notwendig geworden, um der neuen Bundesgesetzgebung zu entsprechen hinsichtlich der Datenübermittlungen an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD). Zudem können Daten nun noch gezielter ausgewertet und bereitgestellt werden. Auch der Zugang zu Forschungsdaten und zu den schleswig-holsteinischen Krebspatientinnen und -patienten für die Forschung wurde optimiert.

Für die Melder ergeben sich aus der Novelle einige Änderungen für das Meldeverfahren:

  1. Teilnahme Forschungsvorhaben: Die bis dahin obligate Befragung der Patienten entfällt! Das Widerspruchsrecht der Patienten bekommt eine neue Tragweite.
  2. Bei Meldungen zu „nicht-melanozytären“ Hauttumoren (C44.-) müssen die Melder zukünftig unterscheiden zwischen prognostisch günstigen und prognostisch ungünstigen Es gelten unterschiedliche Meldeanlässe!

Für Unter-18-Jährige sind nun alle Meldeanlässe meldepflichtig!

Einzelheiten sind dem Dokument „Melder-Information zur Gesetzesnovelle 2022“ zu entnehmen: Melderinformation

Das Krebsregistergesetz SH im Wortlaut finden Sie im Internet unter:LKRG-SH

§ 65 c SGB V
(Krebsfrüherkennungs- und Registergesetz)

Am 09. April 2013 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) in Kraft. Es folgt den Umsetzungsempfehlungen des im Jahr 2008 initiierten Nationalen Krebsplans, der die Verbesserung der onkologischen Versorgung zum Ziel hat. So regelt es mit der Einfügung des § 25 a im Sozialgesetzbuch V die Rahmenbedingungen zur Durchführung organisierter Früherkennungsprogramme und legt durch die Ergänzung des § 65 c SGB V zugleich die Einrichtung regionaler klinischer Krebsregister in allen Bundesländern fest.

Die klinischen Krebsregister sollen als fachlich unabhängige Einrichtungen alle wichtigen im Verlaufe einer Krebserkrankung und ihrer Behandlung anfallenden Daten erfassen.

Durch den bundesweit flächendeckenden Ausbau klinischer Krebsregister wird eine systematische und einheitliche Datenerfassung sichergestellt und somit die onkologische Qualitätsbericht­erstattung gestärkt. Die bundesweit möglichst einheitliche Registerstruktur soll in Kombination mit dem von allen Registern anzuwendenden einheitlichen onkologischen Basisdatensatz valide Aussagen über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Tumorerkrankungen erlauben. Diese kommen letztlich der Versorgung von Krebspatienten und der Weiterentwicklung der Krebstherapie zu Gute.

Der §65c SGB V verpflichtet die Landeskrebsregister dabei auch zur Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG), um so verlässliche bundesweite Daten zum Krebsgeschehen verfügbar zu machen.

Den § 65c SGB V finden Sie zum Nachlesen im Internet: §65c SGB V

Bundeskrebsregisterdatengesetz

Das Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) vom 18. August 2009 stellt die gesetzliche Grundlage dar, verlässliche bundesweite Daten zum Krebsgeschehen verfügbar zu machen.

Als zentrale Sammel- und Auswertestelle für die Daten aus den einzelnen Bundesländern und zur Bereitstellung verlässlicher Daten auf Bundesebene wurde Anfang 2010 das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) beim Robert Koch-Institut eingerichtet.

Das Bundeskrebsregisterdatengesetz regelte in seiner Anfangszeit die Datenübermittlung von den epidemiologischen Landeskrebsregistern an das Zentrum für Krebsregisterdaten und umgekehrt, die Auswertung und Nutzung der Daten sowie die regelmäßige Veröffentlichung von Berichten zum Krebsgeschehen in Deutschland durch das ZfKD.

Mit dem Gesetz  zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 31.08.2021 wurde der im BKRG festgelegte Datensatz, der von den Registern an das Zentrum für Krebsregistrierung zu übermittelt ist, erweitert. Zusätzlich zu den epidemiologischen Daten werden nun auch Therapien und Verläufe von Krebserkrankungen weitergeleitet.

Diese bundesweite Zusammenführung der Daten der klinischen Krebsregister bedeutet einen Meilenstein, da sie eine Grundlage für die Transparenz der Versorgung, für Wissensgenerierung sowie Forschung darstellt.

Das BKRG zum Nachlesen finden Sie unter “Gesetze im Internet”: BKRG“.

Datenschutz

Die Verarbeitung der Patientendaten im Krebsregister erfolgt unter Beachtung strenger datenschutzrechtlicher Vorschriften. Einen zusätzlichen Schutz der Patientendaten gewährleistet die räumliche und organisatorische Trennung des Krebsregisters in die Vertrauensstelle (bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein) und die Registerstelle (Institut für Krebsepidemiologie e. V.). Die Vertrauensstelle nimmt die Meldungen der Ärzte elektronisch entgegen. Nur die Identitätsdaten des Patienten und das Datum der ersten Tumordiagnose des Patienten werden dauerhaft in der Vertrauensstelle gespeichert. Die Krankheitsdaten sowie ein Teil der Identitätsdaten (Geschlecht, Geburtsort, Geburtsmonat und -jahr sowie die Postleitzahl und Gemeindekennziffer Ihres Wohnortes) werden an die Registerstelle weitergeleitet und dort gespeichert. Aus den Daten, die an die Registerstelle gehen, ist kein Rückschluss auf die Person möglich. Letztlich liegen die Daten aufgeteilt in zwei getrennten Einrichtungen vor.

Die so genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Patientendaten entsprechen in beiden Einrichtungen den aktuellen Standards. Umfang, Speicherung, Nutzung und Löschung der Daten sind im Krebsregistergesetz genau geregelt. So erfolgt z. B. eine Nutzung der Daten für die Qualitätssicherung und für Forschungszwecke grundsätzlich ohne Namensbezug. Für einzelne Forschungsvorhaben kann es jedoch erforderlich sein, mit den Patienten in Kontakt zu treten, s. hierzu „Mitwirkung bei Forschungsvorhaben“.

Für Patienten, die nicht in Schleswig-Holstein wohnhaft sind oder die außerhalb Schleswig-Holsteins behandelt wurden, werden die Informationen zusätzlich an das entsprechende Landeskrebsregister übermittelt.

Weiterhin werden Angaben zur Person, zur Tumordiagnose und das Diagnosedatum für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale an die jeweilige Krankenkasse übermittelt, denn die Krankenkassen sind maßgeblich an der Finanzierung des Betriebs der klinischen Krebsregister beteiligt.

Den behandelnden Ärzten werden die medizinischen Daten für die interdisziplinäre Zusammenarbeit und für die Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt.

Das vorgestellte Registrierungsmodell garantiert durch die Aufteilung in eine Vertrauens- und eine Registerstelle, dass die Daten eines Tumorpatienten getrennt nach Personendaten und Krankheitsdaten aufbewahrt werden. In der Vertrauensstelle sind nur die personenbezogenen Daten vorhanden (z.B. Name, Adresse), während in der Registerstelle nur epidemiologische Daten abgelegt sind (z.B. Art des Tumors, Tumorstadium, Diagnosedatum usw.). Dies bietet einer betroffenen Person größtmöglichen Schutz vor Missbrauch ihrer Daten, da der unmittelbare Bezug von Tumorerkrankung und Person aufgehoben ist. Da man zur unbefugten Kenntnis über die Art einer Krebserkrankung einer Person gleichzeitig in den Besitz der Daten von Vertrauensstelle und Registerstelle kommen müsste, ist ein Missbrauch der Daten nahezu ausgeschlossen.
Um die beiden Organisationen bestmöglich zu schützen, haben sich sowohl Vertrauensstelle als auch Registerstelle mit wirkungsvollen Datensicherungs- und Datenschutzmaßnahmen wie Alarmanlage, Safe, mehrfacher Passwortschutz, Verschlüsselung der Daten usw. ausgestattet. Zudem begleitet der Landesbeauftragte für Datenschutz die Tätigkeit des Krebsregisters.

Finanzierung

Das Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz des Bundes verpflichtet die Kostenträger, also die Krankenkassen, 90% der klinischen Registrierung durch eine einmalig pro Krebserkrankung gezahlte Fallpauschale zu finanzieren. Voraussetzung ist die Erfüllung von Förderkriterien durch das Krebsregister. Die verbleibenden 10% sowie die epidemiologische Registrierung entfallen auf das Land Schleswig-Holstein.

Den Aufbau der klinischen Registrierung bzw. den Umbau zu einem klinisch-epidemiologischen Krebsregister unterstützte die Deutsche Krebshilfe mit 405.000€.