Meldevergütung

Die Meldevergütungen der sog. „klinischen“ Meldungen werden nach § 65c Absatz 6 SGBV letztlich von den gesetzlichen Krankenkassen getragen (bzw. bei privat versicherten Patienten von den privaten Krankenversicherungsunternehmen). Darum sind bei Meldungen zu GKV-Versicherten die Angaben zur Versicherung des Patienten (Institutionskennzeichen der Krankenkasse und Versicherten-Nr. des Patienten) verpflichtend. Ohne diese Angaben besteht kein Anspruch auf Meldevergütung! Bei privat Versicherten genügt derzeit die Angabe des Institutionskennzeichens des Versicherungsunternehmens.

Die Vertrauensstelle administriert das Abrechnungswesen und nimmt die Auszahlung der Meldevergütung an die Melder vor.

Das Verfahren zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Erkrankungen, die nicht unter § 65 c Absatz 6 SGB V fallen, regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verwaltungsvorschrift (Krebsregister-Meldevergütungs-Regelung Schleswig-Holstein / KrMR SH). Hierzu zählen u. a. die prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten (anteilig C44), die in-situ-Karzinome der Haut (D04) sowie die Krebserkrankungen von Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnosestellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Aktueller Hinweis: Aufgrund der Neufassung des Krebsregistergesetzes vom 15.12.2022 bzw. der Aufnahme der prognostisch ungünstigen nicht-melanozytären Hauttumore in das Spektrum der klinisch zu registrierenden Tumore nach § 65c SGBV befinden sich die Vergütungsregeln für die Unter-18-Jährige sowie für die nicht-melanozytären Hauttumore derzeit in Überarbeitung. Dies hat keinerlei Auswirkung auf einen Vergütungsanspruch.

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Ersatzkodes für abweichende Kostenträger

Für die Angabe abweichender Kostenträger in den Meldungen verwenden Sie bitte einen der sog. „Ersatzkodes“ für das Institutionskennzeichen.

Ersatzkodes