Was ist das Krebsregister?
Durch Fortschritte in der Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge haben sich die Heilungschancen für die meisten Krebserkrankungen in den letzten Jahren erhöht. Um die Versorgung von Krebspatienten weiter zu verbessern, wurden alle Bundesländer gesetzlich verpflichtet klinische Krebsregister einzurichten. Diese sammeln die Daten zum Auftreten, zur Behandlung und zum Verlauf der Krebserkrankungen aller im jeweiligen Bundesland behandelter Krebspatienten und werten diese aus. Sie stellen somit die Grundlagen für Qualitätssicherung und Forschung bereit.
Der Nutzen eines Krebsregisters hängt dabei vor allem von der Vollzähligkeit und der Qualität der erhobenen Daten ab. Ärzte sind daher gesetzlich verpflichtet Informationen zu Krebserkrankungen an das Krebsregister SH zu melden und somit einen wichtigen Beitrag zur Erforschung und Bekämpfung von Krebserkrankungen zu liefern.
Das Schleswig-Holsteinische Krebsregister nahm bereits 1997 seine Arbeit als bevölkerungsbezogenes (epidemiologisches) Krebsregister auf. Es erfasste bislang das Auftreten von Krebsneuerkrankungen der Schleswig-Holsteinischen Bürger. Es ermöglichte so Aussagen zur Krebshäufigkeit und -verteilung im Land. Mit seinem Ausbau zum behandlungs- und bevölkerungsbezogenen Krebsregister registriert es nun die Krebserkrankungen aller in Schleswig-Holstein behandelter Patientinnen und Patienten sowie deren Behandlungen und Verläufe.
Seit dem 26. Mai 2016 sind alle Ärzte in Schleswig-Holstein gesetzlich dazu verpflichtet und zugleich berechtigt, eine behandelte oder untersuchte Krebserkrankung, einschließlich der Vorstufen und Frühstadien, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie die gutartigen Tumore des zentralen Nervensystems an das Krebsregister Schleswig-Holsteinisch zu melden. Rechtliche Grundlagen sind das Krebsregistergesetz Schleswig-Holstein (KRGSH) sowie auf Bundesebene der über das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) neu eingeführte § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und das Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG).
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