Für Meldende

Meldende und Meldestellen

Meldende sind alle Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Schleswig-Holstein.

Meldestellen sind Organisationseinheiten, denen von der Vertrauensstelle eine Meldestellennummer zugeteilt wurde. Meldestelle kann ein einzelner Meldender, zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende oder die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sein. Jede Meldestelle hat einen Meldenden als Verantwortlichen für die Vertrauensstelle zu benennen. Meldestellen sind Leistungserbringer im Sinne des § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V (§ 3 Abs. 1 Krebsregistergesetz SH).

In den Kliniken bilden i.d.R. die einzelnen Abteilungen jeweils eine Meldestelle. Weitere Meldestellen sind alle Pathologen und Pathologische Institute.

Der Meldende erhebt die erforderlichen Daten zur Person sowie die jeweiligen klinisch-epidemiologischen Daten zur Krebserkrankung des Patienten und meldet beides zusammen an das Krebsregister. Er hat dabei sicherzustellen, dass bei jedem Meldeanlass eine Meldung erfolgt.

Neben den Behandlern und den Pathologen sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Meldung verpflichtet. Sie übermitteln die erforderlichen Daten aller Todesbescheinigungen an die Vertrauensstelle. Zum Zwecke der Aktualisierung und Berichtigung der Registerdaten übermitteln auch die Meldebehörden der Vertrauensstelle auf Anforderung bzw. regelmäßig Daten im Falle des Wegzugs, Zuzugs oder Versterbens.

Ausführliche Informationen zur Meldepflicht, zu Meldeanlässen, dem Krebsregisterdatensatz und Meldewegen finden Sie in diesem Bereich.