Meldeanlässe

Jede Meldestelle ist zur Meldung der Informationen ihres eigenen Behandlungsbeitrags verpflichtet. Das Krebsregistergesetz hat hierfür Meldeanlässe festgelegt, zu denen der jeweilige durchführende Arzt eine Meldung abzugeben hat:

  1.  Diagnose einer Tumorerkrankung
  2.  histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose („Pathologen-Meldung“)
  3.  Beginn einer therapeutischen Maßnahme
  4.  Abschluss einer therapeutischen Maßnahme einschließlich Abbruch (und Verweigerung)
  5.  Änderungen im Krankheitsverlauf (v. a. Rezidive und Metastasen)
  6.  Tod des Patienten

Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht. Wenn also z.B. ein Strahlentherapeut die Bestrahlung des Patienten meldet, entbindet das nicht denjenigen Arzt, der die Diagnose des Primärtumors gestellt hat, hierfür eine Diagnose-Meldung abzugeben. Ebenso hat der beteiligte Pathologe eine Meldung abzugeben.

Durch das Zusammentragen der Informationen der einzelnen Maßnahmen entsteht langfristig ein umfassendes Bild der Krebserkrankung des Patienten.

Für die prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten (bestimmte C44.-Codes) sowie für die nicht-melanozytäre Carcinoma in situ der Haut  (D04) sind nur die Meldeanlässe 1, 2 und 6 zu bedienen. Die Erfassung dieser Erkrankungen ist von der finanziellen Förderung der Krankenkassen ausgenommen; sie werden vom Land finanziert.

Ebenso ist das Land für die Finanzierung der Erhebung der klinisch-epidemiologischen Daten derjenigen Krebspatienten verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Diagnosestellung das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, da diese Fälle nicht in der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c SGB V vorgesehen sind. Für die Unter-18-Jährigen gelten alle 6 Meldeanlässe.