Meldepflicht

Meldepflicht

Alle Ärzte und Zahnärzte unterliegen wie bereits beim epidemiologischen Krebsregister einer Meldepflicht! Die Patienten sind dabei namentlich zu melden. Anders als bisher ist die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten der Patienten dabei nicht von der Bereitschaft zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben abhängig, sondern stellt nun den Regelfall dar. Nur wenn der Patient explizit einen schriftlichen Widerspruch bei der Vertrauensstelle oder beim Melder zur Weiterleitung an diese einlegt, können seine Identitätsdaten nach der Verarbeitung gelöscht werden. Dauerhaft wird dann nur ein nicht rückentschlüsselbares Pseudonym in der Vertrauensstelle hinterlegt.

Anders als bei der rein epidemiologischen Krebsregistrierung sind zukünftig alle Patienten zu melden, bei denen in Schleswig-Holstein eine bösartige Krebsneuerkrankung diagnostiziert oder behandelt wurde, unabhängig vom Wohnort der Erkrankten. Dieses Behandlungsort­prinzip löst das Wohnortprinzip der epidemiologischen Krebsregistrierung ab.

Zu erfassen sind alle bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartige Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD).

Meldefrist

Das Krebsregistergesetz sieht eine Meldefrist vor, gemäß derer die Übermittlung der Daten zum jeweiligen Meldeanlass bis zum 10. Werktag des Folgemonats nach dem Meldeanlass zu erfolgen hat.

Beispiel: Beginn einer Strahlentherapie am 25.07.2022 => Meldung mit dem Meldeanlass „Therapiebeginn“ hat bis zum 12.08.2022 zu erfolgen.
Die fristgerechte Meldung ist wichtig für einen vollzähligen und aktuellen Datenbestand, der wiederum die Grundlage für Qualitätssicherung und Forschung darstellt.
Bitte unterstützen Sie das Krebsregister mit Ihren fristgerechten Meldungen, damit wir gemeinsam weitere Fortschritte bei der Prävention, der Früherkennung und der Behandlung von Krebserkrankungen ermöglichen können!
Wer nicht fristgerecht meldet, handelt gemäß § 21 Krebsregistergesetz SH ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.