Möglichkeiten der Datennutzung

1. Aggregierte Daten

Das Krebsregister stellt auf Anfrage aggregierte Daten zur Nutzung zur Verfügung. Dabei sind die Daten so zusammenzufassen, dass einzelne Personen (sowohl Patienten als auch Ärzte) nicht reidentifizierbar sein dürfen.

Zur Beantragung solcher Daten wenden Sie sich bitte mit einer kurzen Beschreibung Ihres Forschungsvorhabens an die Registerstelle des Krebsregisters.

§16 KRG-SH – Übermittlung klinisch-epidemiologischer Daten

(1) Von der Registerstelle dürfen gespeicherte klinisch-epidemiologische Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung sowie klinisch-epidemiologischer Auswertungen und Auswertungen zur Patientenversorgung übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen bestimmte natürliche oder juristische Personen nur mit deren Einwilligung erkennen lassen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf nichts unternehmen, um eine natürliche oder juristische Person zu identifizieren.

(2) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist; die Registerstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten.

(3) Der Informationszugang nach dem Geodateninfrastrukturgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 717), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), und dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279) kann nach pflichtgemäßen Ermessen des Krebsregisters verweigert werden, wenn auf Basis der Daten oder bei Verknüpfung der Daten mit sonstigen Informationen ein Rückschluss auf die Identität einzelner Patientinnen oder Patienten oder Meldender jetzt oder künftig nicht ausgeschlossen werden kann.

2. Personenbezogene Daten

Für die Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegenden Forschungsvorhaben ist es möglich, personenbezogene Angaben (Name, Anschrift) und klinisch-epidemiologische Angaben wieder zusammenzuführen. Das gilt für Patientinnen und Patienten, die der nicht der namentlichen Speicherung widersprochen haben. Im Rahmen eines solchen Forschungsvorhabens ist die Befragung von Patientinnen und Patienten unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Ein solches Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung einer Ethikkommission und muss bei der Landesregisterbehörde beantragt werden.

Koordinierungsstelle des Krebsregisters SH

§10 KRG-SH – Datenzusammenführung

(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag die Zusammenführung personenbezogener und klinisch-epidemiologischer Daten genehmigen, wenn dies für die Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegender Forschungsvorhaben erforderlich ist und die Vorgaben nach § 13 des Landesdatenschutzgesetzes erfüllt sind. Der Antrag ist zu begründen. Ihm ist eine Stellungnahme einer Ethikkommission beizufügen.

(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 genehmigt, ermittelt die Vertrauensstelle Familiennamen, Vornamen und Anschrift der Personen, die keinen Widerspruch gemäß § 4 Absatz 6 eingereicht haben und führt diese Daten mit den von der Registerstelle zu übermittelnden klinisch-epidemiologischen Daten vorübergehend zusammen. Die Daten sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn sie oder er sich verpflichtet, die Verarbeitung der Daten durch das ULD nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.- H. S. 162), kontrollieren zu lassen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Für die Kontrolltätigkeit gegenüber nichtöffentlichen Stellen kann eine Gebühr in Höhe von 50 bis 10.000 Euro erhoben werden. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GV- OBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), gilt entsprechend.

(3) Die Vertrauensstelle hat in der Übermittlung nach Absatz 2

    1. die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie die für das Vorhaben verantwortliche Person,
    2. das Vorhaben, zu dem die übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich verwendet werden dürfen und
    3. den Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen,

zu bestimmen. Beträgt die Frist nach Nummer 3 mehr als zwei Jahre, sind die Patientinnen oder Patienten von der Vertrauensstelle entsprechend zu informieren. Die Übermittlung der Daten an die Empfängerin oder den Empfänger kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf die übermittelten Daten nicht an Dritte weiter übermitteln. Sie oder er hat der obersten Landesgesundheitsbehörde jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich waren. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Übermittlung entscheidet die oberste Landesgesundheitsbehörde, ob die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zu löschen oder an die Vertrauensstelle zurückzugeben hat. Die danach sowie die nach Absatz 3 Nummer 3 erforderliche Löschung der gespeicherten Daten ist der Vertrauensstelle anzuzeigen.

3. Kohortenabgleich

Das Krebsregistergesetz sieht vor, dass Forscher eine ihnen bekannte Personengruppe (Kohorte) mit den Daten des Krebsregisters abgleicht. Ziel eines solchen Abgleich könnte es beispielsweise sein, festzustellen ob und welche Personen der Kohorte an Krebs erkrankt sind oder ob und welche Personen eine bestimmte Therapie erhalten haben.

Ein solcher Kohortenabgleich ist bei der Landesregisterbehörde zu beantragen. Ein solches Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach §22 Landesdatenschutzgesetz bzw. der Zustimmung einer Ethikkommission.

§12 KRG-SH – Kohortenabgleich

(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf begründeten Antrag genehmigen, dass für eine bestimmte Personengruppe (Kohorte), für deren Angehörige ihr die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und gegebenenfalls 3 benannt werden (Personendaten), bestimmte Fragestellungen im Hinblick auf nach diesem Gesetz meldepflichtigen Erkrankungen durch einen Abgleich mit den Registerdaten geklärt werden (Kohortenstudie). Mit dem Antrag ist die Stellungnahme einer Ethikkommission gemäß § 3 Absatz 12 vorzulegen. Von der antragstellenden Studienstelle ist eine natürliche volljährige Person zu benennen, der die Daten von der Registerstelle zu übermitteln sind (empfangende Stelle) und die für die rechtmäßige Durchführung der Studie datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Von der antragstellenden Studienstelle ist eine natürliche volljährige Person zu benennen, der die Daten von der Registerstelle zu übermitteln sind (empfangende Stelle) und die für die rechtmäßige Durchführung der Studie datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Bei länderübergreifenden Studien ist auch die nach Landesrecht der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständige Ethikkommission zur Abgabe einer Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigt.

(2) Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, die Einzelheiten und das Verfahren für den Kohortenabgleich im Benehmen mit dem ULD durch Landesverordnung zu regeln. Das Verfahren muss sicherstellen, dass

    1. im Krebsregister personenidentifizierende Daten von Kohortenmitgliedern nur in der Vertrauensstelle verarbeitet und auch dort nur vorübergehend gespeichert werden und
    2. durch Daten der Registerstelle im Rahmen des Verfahrens der Studienstelle eine Zuordnung der klinisch-epidemiologischen Daten zu Personen nicht ermöglicht wird.

Dies gilt nicht, wenn die Personen dieser Zuordnung zugestimmt haben.

(3) Für genehmigte Forschungsvorhaben nach § 10 und § 12 besteht die Möglichkeit eines verkürzten Kohortenabgleichs zum Zwecke der Aktualisierung des Krankheitsverlaufes und zur Feststellung des Vitalstatus. Der verkürzte Kohortenabgleich erfolgt ausschließlich auf Basis der Studienkommunikationsnummer, die bei dem ursprünglich genehmigten Forschungsvorhaben an die Forschungsstelle übermittelt wurde. Personendaten kommen bei diesem Verfahren nicht zur Anwendung.

4. Abgleich mit externen Daten aus Massenuntersuchungen

Zur Qualitätssicherung und Evaluation von organisierten Massenuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung (Screening) sind Abgleiche mit dem Krebsregister Schleswig-Holstein möglich. Die genauen Verfahren sind in einer Landesverordnung geregelt.

Koordinierungsstelle des Krebsregisters SH

Landesverordnung zur Durchführung eines  Mammographie-Screenings

§11 KRG-SH – Abgleich mit externen Daten aus Massenuntersuchungen

(1) Zum Zwecke der Qualitätssicherung und Evaluation von organisierten Massenuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung (Screening-Verfahren) darf das Krebsregister SH von den zuständigen Stellen im Screening-Verfahren nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL) in ihrer jeweils gültigen Fassung Daten entgegennehmen und verarbeiten sowie Daten an die zuständigen Stellen im Screening-Verfahren übermitteln. Die zuständigen Stellen im Screening-Verfahren dürfen die Daten an das Krebsregister SH übermitteln.

(2) Entsteht durch den Abgleich von Daten der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit den Daten des Krebsregisters ein Verdacht auf Intervallkarzinom, sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, der die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung die diagnostischen Unterlagen zum Zwecke der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, die Einzelheiten und das Verfahren für die Übermittlung und den Abgleich von externen Daten aus organisierten Massenuntersuchungen mit den Daten des Krebsregisters SH im Benehmen mit dem ULD durch Landesverordnung zu regeln.