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Krebsregister Schleswig-Holstein

Das Krebsregister Schleswig-Holstein hat die gesetzliche Aufgabe alle Krebserkrankungen in Schleswig-Holstein zu erfassen, und die Behandlung und den Verlauf der Erkrankung zu dokumentieren. Die erfassten Daten werden zur Krebsbekämpfung und zur Sicherung einer hohen Behandlungsqualität eingesetzt und zudem der Forschung bereitgestellt.

In diesem Abschnitt finden Sie allgemeine Information über die Aufgaben des Krebsregisters, dessen Organisation, die gesetzlichen Grundlagen und Historisches.

In den weiteren Bereichen der Homepage sind Informationen für die meldenden Ärztinnen und Ärzte und für Patientinnen und Patienten zusammengefasst.

Ein weiterer Abschnitt berichtet über die Ergebnisse des Krebsregister. Dazu zählen zwei interaktive Berichte: während sich der wohnortbezogene Bericht auf die Einwohnerinnen und Einwohner von Schleswig-Holstein bezieht, schließt der behandlungsbezogene Bericht alle Menschen ein, die in Schleswig-Holstein eine Behandlung wegen einer Krebserkrankung erfahren.

Ein wichtiger Bereich informiert über die Forschung mit Krebsregisterdaten.

Unter Aktuelles lassen sich die neuesten Meldungen aus dem Register lesen.

Historie

Das Bundeskrebsregistergesetz (1995-1999) verpflichtete alle Bundesländer epidemiologische Krebsregister einzurichten. In Schleswig-Holstein erfolgte das mit dem Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG 1999), das die flächendeckende epidemiologische Krebsregistrierung regelte. Das epidemiologische – also bevölkerungsbezogene  – Krebsregister erfasste flächendeckend die Krebsneuerkrankungen von Patienten mit erstem Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Aufgabe des epidemiologischen Krebsregisters war „… das Auftreten und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen zu beobachten, insbesondere statistisch-epidemiologisch auszuwerten, vornehmlich anonymisierte Daten für die Grundlagen der Gesundheitsplanung sowie der epidemiologischen Forschung, einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen …“ (LKRG § 1, 3).

Im Rahmen des Nationalen Krebsplans trat im April 2013 das Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz (KFRG) in Kraft, das unter anderem das Sozialgesetzbuch V (SGB V) um den Paragraphen 65c ergänzt. Dieser Paragraph verpflichtet die Länder zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung aufzubauen und die gesetzliche Krankenversicherung diese weitgehend zu finanzieren.

Mit dem Krebsregistergesetz – KRG SH wurde den Anforderungen des §65c des SGB V Folge geleistet. Die Aufgabe der klinischen Krebsregistrierung wurde in Schleswig-Holstein dem seit 1997 existierenden epidemiologischen Krebsregister übertragen, welches somit zum klinisch-epidemiologischen Krebsregister ausgebaut wird.

Wie schon im epidemiologischen Krebsregister gibt es für alle Ärzte in Schleswig-Holstein eine Meldepflicht. Anders als bisher erstreckt sie sich nicht nur auf die Bürger des Landes, sondern auf alle in Schleswig-Holstein diagnostizierten und behandelten Krebspatienten. Vom Wohnort-Prinzip wird zum Behandlungsort-Prinzip gewechselt.

Im Gegensatz zur rein epidemiologischen Krebsregistrierung, welche bei der Meldung vor allem das erstmalige Auftreten einer Krebserkrankung fokussiert und bei der Auswertung auf die regionale Verteilung der Inzidenzen abzielt, wird bei der klinischen Krebsregistrierung die Erkrankung über die gesamte Patientenkarriere hinweg dokumentiert. Neben der Diagnose werden daher Therapien und Änderungen im Krankheitsverlauf erfasst.

Der so entstehende umfassende Datensatz kann zur Qualitätssicherung heran gezogen und Grundlage werden für umfassende wissenschaftliche Forschung, wodurch letztlich die Versorgung der Krebspatienten verbessert werden kann.

Im Jahr 2022 konnte das Krebsregister Schleswig-Holstein sein 25-jähriges Jubiläum feiern. Eine Zusammenfassung der Veranstaltung vom 08.10.2022 findet sich hier: 25 Jahre Krebsregister